
Kein Transportunternehmer ohne Transportfahrzeug
TransportationDas LSG Nordrhein-Westphalen hatte zu entscheiden, ob ein Lkw-Fahrer selbstständig tätig sein kann, wenn ihm kein eigenes Transportfahrzeug zur Verfügung steht.
Der Kläger war zeitweise als Lkw-Fahrer für die Beigeladene, ein Transport- und Logistikunternehmen tätig und besaß eine Erlaubnis für den Güterkraftverkehr gemäß § 3 Abs. 2 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG). Seit er für die Beigeladene tätig war, verfügte er jedoch nicht mehr über eine derartige Erlaubnis.
Der beklagte Rentenversicherungsträger stellte bei einer Betriebsprüfung bei der Beigeladenen fest, dass für die Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene ein Beschäftigungsverhältnis bestehe, für welches die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe.
