
Tochtergesellschaft eines Versicherers als Versicherungsmakler?
Insurance (Non-Marine), InsuranceDie Klägerin macht gegen die Beklagte lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche in Bezug auf das Auftreten der Beklagten als Versicherungsmaklerin sowie hinsichtlich deren Behauptung, unabhängig und neutral zu sein, geltend.
Die beklagte Gesellschaft verfügt über eine Erlaubnis als Versicherungsmaklerin nach § 34 d Abs. 1 GewO. Ihre Anteile werden zu 100 % von der X-Lebensversicherung gehalten. Im Rahmen ihrer Werbung weist die Beklagte auch auf diesen Umstand hin. Sie warb u.a. mit der Angabe „Unabhängigkeit und Neutralität – wir sind unseren Kunden verpflichtet und vertreten ausschließlich deren Interessen.“
Die Klägerin, die ebenfalls als Versicherungsmaklerin tätig ist, vertritt die Auffassung, dass die Beklagte nicht als Versicherungsmaklerin auftreten dürfe. Wegen ihrer Stellung als 100 %ige Tochter der X-Lebensversicherung sei dies widersprüchlich und stelle einen institutionalisierten Interessenkonflikt dar. Angesichts dessen sei auch die Werbeangabe, unabhängig und neutral zu sein, irreführend.
