
Schriftform von Heuerverträgen (ArbG Hamburg 27.08.2020 – See 1 Ca 1/20)
Maritime, SeearbeitsrechtDas ArbG Hamburg hatte sich mit der Frage zu befassen, welche Rechtsfolgen ein formwidrig geschlossener Heuervertrag nach sich zieht. Es entschied, dass das Schriftformerfordernis des § 28 Abs. 1 SeeArbG rein deklaratorisch wirkt. Ein Verstoß führt nicht zur Nichtigkeit des Heuervertrages.
Sachverhalt (vereinfacht)
Der Kläger fuhr als 3. Nautischer Offizier an Bord eines Containerschiffs unter deutscher Flagge zwischen Asien und Europa. Vor Dienstbeginn hatte der Kläger einen von Seiten der Reederei unterzeichneten Heuervertrag per Mail erhalten. Er unterzeichnete den ausgedruckten Heuervertrag und händigte ein Original an Bord aus. Die Reederei kündigte in der Folgezeit das Heuerverhältnis. Hiergegen legte der Kläger Kündigungsschutzklage ein.
