
Vertriebstätigkeit des Versicherers: § 1a VVG – deklaratorisch oder gefährlich?
InsuranceMit Wirkung zum 23.02.2018 wurde mit § 1a eine neue Vorschrift in das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) eingeführt. Damit soll die Insurance Distribution Directive RL (EU) 2016/97 (IDD) umgesetzt werden. Aufgrund der für das deutsche Versicherungsrecht ungewohnten Formulierung ruft die Norm einige Unklarheiten hervor. Die verschiedenen Auffassungen zum Wortlaut der Norm reichen dabei von rein deklaratorischer Natur bis hin zu unwägbarem Risiko für Versicherer. § 1a Abs. 1 S. 1 VVG hat folgenden Wortlaut:
„Der Versicherer muss bei seiner Vertriebstätigkeit gegenüber Versicherungsnehmern stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichem Interesse handeln.“
Die neue Vorschrift erhielt zunächst überwiegend nur im wissenschaftlichen Kommentardiskurs Beachtung. Oftmals wurde der rein „deklaratorische Charakter“ der Vorschrift betont, da sich die Rücksichtnahmepflicht des Versicherers bereits aus § 6 VVG in Verbindung mit Treu und Glauben ergeben würde. Gegensätzlich dazu wird allerdings auch argumentiert, dass aus §1a VVG Schadenersatzansprüche der Versicherungsnehmer im Fall eines Verstoßes gegen anerkannte Branchen-Kodizes begründet werden könnten. Da die Norm hinsichtlich ihres Wortlauts unbestimmt formuliert ist, ergäbe sich möglicherweise ein weiter Anwendungsbereich und damit ein erhebliches Risiko für Versicherer, etwaigen Ansprüchen ausgesetzt zu werden.

Verlust des Sicherheitsstatus von Luftsicherheitsassistenten nach Äußerung im Internet § 4 LuftSiG - VG Köln, Beschluss vom 14.12.2021, 18 L 1967/21
AviationBilder, Likes und Post – das Internet vergisst nichts und auch die Behörden schauen zu. Zum Verlust des Sicherheitsstatus eines Luftsicherheitsassistenten bei politisch brisanten Äußerungen in sozialen Medien.
Der Antragssteller ist auf verschiedenen sozialen Medien aktiv. Er hat in den vergangenen Monaten verschiedene Bilder mit Bezug zu politisch extremen Gruppierungen gepostet. Dazu hat er Beiträge, in denen Politiker beschimpft oder gegen Ausländer gehetzt wird, gelikt. Selber hat er sich bei verschiedenen Gelegenheiten auch ausländerfeindlich geäußert. Mit diesen Äußerungen geriet er in den Fokus des Verfassungsschutzes. Dieser informierte die zuständige Aufsichtsbehörde über das Verhalten des Antragsstellers.
Der Antragssteller war als Luftsicherheitsassistent am Flughafen tätig. Er hatte daher eine entsprechende Sicherheitsprüfung absolvieren müssen. Zum Zeitpunkt des ursprünglichen Bescheides, mit welchem dem Antragssteller die Zuverlässigkeit zuerkannt wurde, lagen der Genehmigungsbehörde keine Erkenntnisse über das zuvor beschriebene Verhalten des Antragsstellers vor. Nach erfolgter Information durch den Verfassungsschutz widerrief die Behörde die Sicherheitsfreigabe für den Antragssteller.
