Aufent­halts­ti­tel für Seeleute

Offshore-Arbeiten im Küsten­ge­wäs­ser wie Landtätigkeiten
(BVerwG 27.04.2021 – 1 C 13.19)

AUTOR

Jörg Noltin, LL.M. (Singapore)
Salary Partner, Hamburg
j.noltin@asd-law.com

Das BVerwG hat entschie­den, dass Seeleute aus Dritt­staa­ten einen Aufent­halts­ti­tel zum Zweck der Erwerbs­tä­tig­keit benötigen, wenn sie an Bord fremd geflagg­ter Schiffe tätig werden, die Offshore-Arbeiten im deutschen Küsten­ge­wäs­ser verrich­ten. Das Urteil ist für die Offshore-Industrie von grund­le­gen­der Bedeutung.

Sachver­halt

Die drei ukrai­ni­schen Kläger waren als Seeleute an Bord eines Offshore-Supply-Schiffes unter panamai­scher Flagge tätig. Das Schiff wurde im Rahmen der Errich­tung eines Offshore-Windparks in der deutschen Ostsee einge­setzt, um Kabel­le­ge­ar­bei­ten auf dem Meeres­bo­den vorzu­be­rei­ten. Die Arbeiten erfolgten im deutschen Küsten­ge­wäs­ser. Zwei Kläger verfügten über ein Schen­gen­vi­sum Kategorie C, der dritte über seinen biome­tri­schen Reisepass.

Nach einer Kontrolle durch die Bundes­po­li­zei wurden die Kläger aufge­for­dert, die Bundes­re­pu­blik Deutsch­land innerhalb von zwei Tagen zu verlassen. Dem kamen die drei Seeleute nach. Später reichten sie gegen die Ausrei­se­auf­for­de­rung Klage ein. Das VG Schleswig gab den Klagen statt. Die Bundes­po­li­zei­di­rek­ti­on legte hiergegen Sprung­re­vi­si­on direkt zum BVerwG ein.

Entschei­dung

Das BVerwG gab der Revision statt und wies die Klagen ab.

Das Aufent­halts­ge­setz ist auch im deutschen Küsten­meer zu beachten. Schiff­fahrts­recht­li­che Beson­der­hei­ten recht­fer­tig­ten es nicht, von dem Erfor­der­nis eines Aufent­halts­ti­tels zu Erwerbs­zwe­cken nach §§ 4 Abs. 1, 4a Abs. 1 AufenthG für dritt­staats­an­ge­hö­ri­ge Seeleute abzusehen, die an Bord eines Schiffes im Rahmen von Offshore-Arbeiten im deutschen Küsten­ge­wäs­ser tätig sind. Das ausge­stell­te Schen­gen­vi­sum Kategorie C gestattet dabei nicht die Aufnahme einer Erwerbs­tä­tig­keit im Unionsgebiet.

Der Auffas­sung des VG Schleswig, dass die drei Seeleute vom Erfor­der­nis eines Aufent­halts­ti­tels gemäß § 26 AufenthV i.V.m. § 13 Abs. 2 AufenthG befreit waren, weil es von vornher­ein aufent­halts­recht­lich an einer Einreise in das Bundes­ge­biet fehlte, erteilt das BVerwG eine Abfuhr. Die §§ 24, 26 AufenthV seien vorlie­gend nicht einschlägig.

Praxis-Tipp

  • 24 Abs. 2 AufenthV regelt den Landgang von zivilem Schiffs­per­so­nal in der Seeschiff­fahrt. Die Regelung setzt denknot­wen­dig voraus, dass die Tätigkeit an Bord nicht eines Aufent­halts­ti­tels bedarf.
  • 26 AufenthV betrifft den Transit­ver­kehr, bei dem rechtlich eine Einreise in das Bundes­ge­biet nicht erfolgt.

Beide Vorschrif­ten legt das BVerwG für Seeschif­fe im Sinne des Rechts der fried­li­chen Durch­fahrt (innocent passage) nach Art. 17 des Seerechts­über­ein­kom­mens (SRÜ) aus. Seeleute an Bord von Schiffen, die die Grenze zum deutschen Küsten­meer überfah­ren, reisen jeden­falls dann in die Bundes­re­pu­blik ein, wenn nicht ein Fall fried­li­cher Durch­fahrt nach Art. 17 SRÜ vorliegt und auch keine Absicht besteht, zeitnah eine Grenz­über­gangs­stel­le aufzu­su­chen. Das Recht auf fried­li­che Durch­fahrt nach Art. 17 SRÜ umfasse nicht die vorge­nom­me­nen Offshore-Arbeiten. Bei einem Aufent­halt im Küsten­meer von mehreren Wochen oder Monaten könne nicht mehr von einer kurzzei­ti­gen grenz­über­schrei­ten­den Durch­rei­se gespro­chen werden.

Bedeutung für die Seeschifffahrt

Die Entschei­dung ist für die Offshore-Industrie und Seeschiff­fahrt von grund­le­gen­der Bedeutung.

In dem recht­li­chen Spannungs­feld zwischen den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen der Seeschiff­fahrt und denje­ni­gen zur Errich­tung von Bauwerken behandelt das BVerwG Offshore-Windparks wie Bauwerke an Land. Die aufent­halts­recht­li­chen Beson­der­hei­ten des Schiff­fahrts­rechts gelten nicht.

Windpark­be­trei­ber, Übertra­gungs­netz­be­trei­ber, sämtliche Auftrag­ge­ber und ‑nehmer von Werk- und Dienst­leis­tun­gen, bei denen Seeleute im Küsten­ge­wäs­ser einge­setzt werden, müssen im Rahmen ihrer Compli­ance künftig stärker darauf achten, dass es nicht verse­hent­lich zu einer illegalen Beschäf­ti­gung von Auslän­dern kommt. § 404 Abs. 1 SGB III sieht bei Verstößen Bußgelder von bis zu EUR 500.000,00 vor.

Kommentar

Die Entschei­dung des BVerwG schafft Rechts­klar­heit. Aus Sicht der Praxis ist sie zu bedauern. Jahrelang vertrat das VG Schleswig eine abwei­chen­de Auffas­sung zugunsten der Seeschiff­fahrt. Das BVerwG folgte dieser „schiff­fahrts­recht­li­chen Lösung“ nicht.

Ausländer, die im Inland arbeiten wollen, bedürfen aufent­halts­recht­lich noch immer grund­sätz­lich zweierlei:

  • Eines Aufent­halts­ti­tels für die Einreise und den Aufent­halt im Bundesgebiet.
  • Einer verwal­tungs­in­ter­nen Zustim­mung der Bundes­agen­tur für Arbeit.

Für die Seeschiff­fahrt gelten besondere Regelungen:

  • Seeleute, die Unions­bür­ger sind, benötigen für ihre Tätigkeit an Bord von Schiffen unter deutscher Flagge oder in deutschem Küsten­ge­wäs­ser keinen Aufent­halts­ti­tel. Das schließt auch den Aufent­halt zur Vornahme von Offshore-Tätig­kei­ten ein.
  • Dritt­staats­an­ge­hö­ri­ge Seeleute benötig­ten für ihre Tätigkeit an Bord deutsch geflagg­ter Schiffe (Beispiel: Philip­pi­ni­scher Koch auf ISR-Schiff) bis September 2013 einen Aufent­halts­ti­tel (§ 4 Abs. 4 AufenthG a.F.). Einer behör­den­in­ter­nen Zustim­mung der Bundes­agen­tur für Arbeit wegen der Erwerbs­tä­tig­keit bedurfte es nicht (§ 24 Nr. 1 BeschV). Nach der Strei­chung des § 4 Abs. 4 AufenthG a.F. dürfen dritt­staats­an­ge­hö­ri­ge Seeleute an Bord von Schiffen unter Bundes­flag­ge nunmehr ohne Aufent­halts­ti­tel tätig sein. Dies gilt nach der Entschei­dung des BVerwG voraus­sicht­lich nicht für Offshore-Tätig­kei­ten im deutschen Küstengewässer.
  • Dritt­staats­an­ge­hö­ri­ge Seeleute auf Schiffen unter fremder Flagge benötigen nach der Entschei­dung des BVerwG jeden­falls dann keinen Aufent­halts­ti­tel, wenn ihr Schiff im Rahmen des Rechts auf fried­li­chen Durch­fahrt gemäß Art. 17 SRÜ in deutsche Küsten­ge­wäs­ser einfährt. Offshore-Tätig­kei­ten sind nicht vom Recht auf fried­li­che Durch­fahrt erfasst. Hierfür bedarf es eines Aufenthaltstitels.

Praxis-Tipp

Seeleute aus Dritt­staa­ten, die im deutschen Hoheits­ge­wäs­ser Offshore-Tätig­kei­ten verrich­ten, müssen daher künftig entweder bereits bei Grenz­über­tritt auf dem Meer über einen entspre­chen­den Aufent­halts­ti­tel zu Erwerbs­zwe­cken verfügen, oder zumindest – diesen Spielraum gewährt scheinbar das BVerwG – zeitnah eine Grenz­über­gangs­stel­le (im Hafen) aufzu­su­chen.

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