
Entscheidung des BGH zur Betriebsschließungsversicherung in der COVID-19-Pandemie (Az BGH IV ZR 144/21)
Corona (COVID-19), Insurance, Insurance (Non-Marine)Am 26. Januar 2022, um 09:00 Uhr, wurde vor dem Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen IV ZR 144/21 zu der Frage verhandelt, ob einem Versicherungsnehmer Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen einer im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erfolgten Schließung der von ihm betriebenen Gaststätte in Schleswig-Holstein zustehen.
Etwa zwei Jahre ist es nun her, seitdem erstmals aufgrund von COVID-19 die Schließung von beispielsweise Bars, Restaurants und Cafès angeordnet wurde. In der Folge haben die von der Schließung betroffenen Unternehmer ihre Versicherungsunterlagen geprüft und festgestellt, dass sie über eine bis dahin eher nur am Rande beachtete Betriebsschließungsversicherung verfügen. Seither versuchten diese Unternehmen, zumindest einen Teil ihrer durch Corona verursachten Verluste gegenüber den Versicherern geltend zu machen. Seitdem sind zahlreiche Verfahren rechtshängig geworden und auch zahlreiche Urteile ergangen. Angesichts diametral unterschiedlicher Auffassungen zwischen Versicherungsnehmern und Versicherern zur Auslegung der Betriebsschließungsversicherung, bislang fehlender Rechtsprechung und der hohen Brisanz der Thematik für die Betroffenen haben bereits die ersten Urteile dazu große Beachtung gefunden, vor allem auch die Entscheidungen zulasten der Versicherer. Im vergangenen Jahr ergingen nun zahlreiche obergerichtliche Entscheidungen, wobei sich nach ersten Erfolgen für die Versicherungsnehmer auf erstinstanzlicher Ebene im Laufe der letzten Monate eine klare Tendenz zugunsten der Versicherer zeigte. Mit umso größerer Spannung war nun die erste Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Ansprüchen eines Gastronomen aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen einer coronabedingten Betriebsschließung erwartet worden.

Tochtergesellschaft eines Versicherers als Versicherungsmakler?
Insurance (Non-Marine), InsuranceDie Klägerin macht gegen die Beklagte lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche in Bezug auf das Auftreten der Beklagten als Versicherungsmaklerin sowie hinsichtlich deren Behauptung, unabhängig und neutral zu sein, geltend.
Die beklagte Gesellschaft verfügt über eine Erlaubnis als Versicherungsmaklerin nach § 34 d Abs. 1 GewO. Ihre Anteile werden zu 100 % von der X-Lebensversicherung gehalten. Im Rahmen ihrer Werbung weist die Beklagte auch auf diesen Umstand hin. Sie warb u.a. mit der Angabe „Unabhängigkeit und Neutralität – wir sind unseren Kunden verpflichtet und vertreten ausschließlich deren Interessen.“
Die Klägerin, die ebenfalls als Versicherungsmaklerin tätig ist, vertritt die Auffassung, dass die Beklagte nicht als Versicherungsmaklerin auftreten dürfe. Wegen ihrer Stellung als 100 %ige Tochter der X-Lebensversicherung sei dies widersprüchlich und stelle einen institutionalisierten Interessenkonflikt dar. Angesichts dessen sei auch die Werbeangabe, unabhängig und neutral zu sein, irreführend.

COVID-19: Betriebsschließungsversicherung bei Betriebsunterbrechungen
Insurance, Corona (COVID-19), Insurance (Non-Marine)Eines der größten coronabedingten Risiken für Unternehmen sind Betriebsunterbrechungen. Dieses Risiko können Unternehmen im Rahmen sogenannter Betriebsunterbrechungsversicherungen absichern, die jedoch in aller Regel nur dann Deckung gewähren, wenn die Betriebsunterbrechung Folge eines versicherten Sachschadens ist, wenn also zum Beispiel die Betriebsmittel aufgrund von Brand, Diebstahl Sturm oder sonstigen Naturgefahren zerstört werden. Gerade bei Industrieunternehmen ist eine derartige Absicherung der Regelfall.
Ganz anders verhält sich dies mit der sogenannten Betriebsschließungsversicherung, die entweder als eigenständige Versicherung abgeschlossen werden kann, oder eine Deckungserweiterung zur Betriebsunterbrechungsversicherung bildet. Betriebsschließungsversicherungen sind – jedenfalls bisher – nicht sehr weit verbreitet.
Derartige Betriebsschließungsversicherungen bieten in der Regel Versicherungsschutz in Form pauschalierter Zahlungen, wenn ein versicherter Betrieb durch eine behördliche Anordnung zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten i.S.d. Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geschlossen wird.

Coronavirus: Auswirkungen auf die Verkehrshaftungsversicherung
Corona (COVID-19), Insurance, Insurance (Non-Marine), TransportationIm Rahmen der Verkehrshaftungsversicherung für Spediteure und Frachtführer wird die derzeit praktisch relevanteste Frage sein, ob es sich bei einem durch das Coronavirus eingeschränkten oder verzögerten Transportablauf und entsprechenden Lieferfristüberschreitungen um ein Ereignis höherer Gewalt oder ein unabwendbares Ereignis handelt.
Sofern der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Vertrages auch bei größtmöglicher angewendeter Sorgfalt keine Kenntnis darüber haben konnte, welche Auswirkungen die Pandemie auf die Erfüllung der jeweiligen vertraglichen Verpflichtungen haben wird, ist höhere Gewalt bzw. Unabwendbarkeit zu bejahen sein.

Das Provisionsabgabeverbot und die Rückversicherung
Insurance (Non-Marine), InsuranceDie Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie (Insurance Distribution Directive, IDD) in nationales Recht hat diverse Neuerungen mit sich gebracht, aber nicht alles wurde geändert:
Am Provisionsabgabeverbot sollte nach dem Willen des Gesetzgebers nicht gerüttelt werden. Bisher war die Rückversicherung von diesem Verbot ausgenommen. Diese Ausnahme ist jedoch weder im überarbeiteten Versicherungsaufsichtsgesetz noch in der Gewerbeordnung deutlich formuliert worden und lässt Fragen offen.
