
Grenzüberschreitender Straßentransport und CMR - LG Stuttgart 12.9.2019, 22 O 28/18
Transportation, LandtransportDie Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus Anlass der Rücküberführung eines verunfallten Pkw aus der Türkei nach Deutschland. Der Kläger ist Mitglied beim beklagten Automobilclub. Als Teil der Leistungen für ihre Mitglieder bot die Beklagte den Rücktransport von Pkw an, falls diese fahruntüchtig werden.
Der Kläger brachte nach einem Unfall seinen Pkw in die nächstgelegene Fachwerkstatt. Die Beklagte organisierte den Transport zum Zoll in Ankara. Nach Rücksprache mit der Beklagten fand der Kläger sich dort ein, um die notwendigen Formalitäten zu erledigen. Bei dieser Gelegenheit legte der Kläger auch Gepäck ins Fahrzeug. Ca. drei Wochen später übernahm das beauftragte Transportunternehmen den Pkw. Es lieferte den Pkw Anfang Oktober 2016 an eine Werkstatt aus. ein Werkstattmitarbeiter quittierte angeblich die Übernahme, ohne Mängel oder Schäden zu vermerken. Als Datum der Ablieferung wurde der Tag der deutschen Einheit, der 3. Oktober 2016, angegeben.

Keine Ausnahmegenehmigung für Sonntagsarbeit bei Logistiker
Transportation, Logistik und SupplychainDas BVerwG entschied, dass eine für ein Logistikunternehmen der Amazon-Gruppe erteilte Ausnahmebewilligung nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zur Beschäftigung von jeweils 800 Arbeitnehmern an den letzten beiden Adventssonntagen im Dezember 2015 rechtswidrig war. Geklagt hatte die Gewerkschaft ver.di. Das Urteil zeigt die engen Grenzen für Ausnahmen vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit auf.

AG Duisburg: Zur Auslegung der Formulierung „Duisburg“ in einer einseitigen, per AGB statuierten Gerichtsstandsklausel
Vertragsrecht, Transportation„Verfügt eine Gemeinde über mehrere Amtsgerichte, reicht die bloße Bezugnahme auf den Ortsnamen in einer Gerichtsstandsklausel nicht aus, um eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung zu treffen.“

Nachweis eines qualifizierten Verschuldens des Frachtführers bei Verlust des Transportgutes, OLG Düsseldorf I 18 U 68/17
Transportation, Transportschaden und RegressDie Versicherungsnehmerin der Klägerin beauftragte die Beklagte mit einem Lkw-Transport innerhalb Deutschlands. Im schriftlichen Transportauftrag stand in der Spalte „Sendungsdaten“ nur „13,5 LDM“ (also „13,5 Lademeter“). Auf dem dem Lkw-Fahrer bei Verladung ausgehändigten Frachtbrief war vermerkt: „Theft-endangered goods 479 boxes Computer Equipment“.
In der Nacht wurden aus dem Planen-Lkw der Beklagten, den ihr Fahrer unweit von dem Lager an einem Autohof geparkt hatte, 15 Paletten des Transportgutes gestohlen, deren Wert sich laut Klägerin auf 422.945 EUR belief. Mit der Klage nahm die Klägerin die Beklagte auf Zahlung eines Teils davon in Anspruch, nämlich in Höhe des von ihr regulierten Betrags (250.000 USD). Der Beklagte erhob die Einrede der Verjährung.

Kein Transportunternehmer ohne Transportfahrzeug
TransportationDas LSG Nordrhein-Westphalen hatte zu entscheiden, ob ein Lkw-Fahrer selbstständig tätig sein kann, wenn ihm kein eigenes Transportfahrzeug zur Verfügung steht.
Der Kläger war zeitweise als Lkw-Fahrer für die Beigeladene, ein Transport- und Logistikunternehmen tätig und besaß eine Erlaubnis für den Güterkraftverkehr gemäß § 3 Abs. 2 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG). Seit er für die Beigeladene tätig war, verfügte er jedoch nicht mehr über eine derartige Erlaubnis.
Der beklagte Rentenversicherungsträger stellte bei einer Betriebsprüfung bei der Beigeladenen fest, dass für die Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene ein Beschäftigungsverhältnis bestehe, für welches die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe.

Demurrage-Forderungen: Unklare Rechtslage in Deutschland
Logistik und Supplychain, TransportationIn Deutschland gibt es keine abschließende höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage der Rechtmäßigkeit von Demurrage-Ansprüchen bzw. deren Begrenzung, doch gibt es einen Ansatz der englischen Rechtsprechung, der sich unter den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und der Schadensminderungsobliegenheit des Carriers (§ 254 BGB) auf das deutsche Recht übertragen lässt.

Wie lassen sich zollrechtliche Probleme sinnvoll mit den INCOTERMS®2020 lösen?
TransportationSeit dem 1. Januar 2020 gelten die INCOTERMS®2020, die von der Internationalen Handelskammer (ICC) überarbeitet und herausgegeben worden sind.
Wie auch in den Vorversionen beschäftigen sich die INCOTERMS®2020 mit der Frage, wer bei einem internationalen Warenkauf für die Erledigung der Zollformalitäten bei Ausfuhr, Durchfuhr und Einfuhr der Ware verantwortlich sind.
Grundsätzlich tragen entweder der Käufer oder der Verkäufer die Verantwortung für die Durchführung der Zollformalitäten, und die INCOTERMS®2020 legen zwischen dem Käufer und dem Verkäufer fest, wer zu welchen Zeitpunkt die Verantwortung übernimmt.

Verpackung von Gütern keine speditionelle Nebenpflicht: OLG Hamburg 24.1.2019 6 U 62/16
Transportation, Transportschaden und RegressSpeditionelle Nebenpflicht, Fixkostenspedition, Werkvertrag, ADSp 2003, Untersuchungspflicht bei FOB-Kauf nach CISC und HGB–Grundurteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 24. Januar 2019, Az. 6 U 62/16
Das Oberlandesgericht Hamburg („OLG Hamburg“) hatte über Schadensersatz wegen einer absprachewidrig nicht wasserdichten Verpackung von Maschinenteilen im Zusammenhang mit einer „Fixkostenspeditionsvereinbarung“ (einem Mischvertrag) zu entscheiden. Hierbei besprach es die Behandlung des Mischvertrages, die spezifische Anwendung der Werkvertragsvorschriften, die Folgen der Vereinbarung „FOB German sea port“ und die Untersuchungspflichten nach UN-Kaufrecht („CISG“) und deutschem Handelsrecht.

Haftung des Frachtführers für kontaminierte Flüssigladung und Mitverschulden des Absenders
Transportation, Maritime, See- und Binnenschifffahrt, Transportschaden und RegressDie Klägerin hatte die Beklagte mit dem Binnenschiffstransport von Enteisungsmittel für einen Flughafen beauftragt.
Zur Prüfung der Sauberkeit der Flüssigkeit vor Beladung hat die Klägerin einen Gutachter beauftragt. Dabei hat der Gutachter auch, obwohl es außerhalb seines Auftrages lag, Proben von jedem der vier Tanks des Schiffes genommen. Es wurden keine Auffälligkeiten festgestellt.
Nach der Beladung wurden jedoch braune Partikel, die auf der Produktoberfläche schwammen, gefunden. Diese wurden als Überbleibsel des letzten in den Tanks beförderten Produkts identifiziert. Beim Löschen wurde darüber hinaus abgelöster Belag aus den Behältern des Schiffes gefunden.

China und UNCITRAL planen Konnossemente für Bahntransporte
Logistik und Supplychain, Schienentransport, TransportationVolksrepublik China und UNCITRAL planen Konnossemente für internationale Bahntransporte. China möchte den Landtransport über die Schiene von China nach Europa stärken und fordert daher eine Initiative zur internationalen Einführung von einem Dokument, dass im Bahntransport die gleiche Funktion erfüllt wie das Konnossement (Bill of lading) im Seehandel. In der 52. Sitzung der United Nations Comission on International Trade Law (UNCITRAL) im Juli 2019 in Wien hat die Volksrepublik China einen Vorschlag unterbreitet, dass UNCITRAL untersucht, ob ein internationales Wertpapier für den Bahntransport entworfen werden kann, um das Problem von Bahn- oder anderen Transportdokumenten, die nicht die gleiche Funktion wie Wertpapiere haben, anzugehen.
