Wenn einer eine Reise macht…

…sollten er und sein Pkw gut versi­chert sein.

LG Stuttgart, Urteil vom 12. September 2019, 22 O 28/18

AUTOR

Carsten Vyvers
Counsel, Frankfurt
c.vyvers@asd-law.com
Carsten Vyvers

Sachver­halt

Die Parteien streiten um Schadens­er­satz­an­sprü­che aus Anlass der Rücküber­füh­rung eines verun­fall­ten Pkw aus der Türkei nach Deutsch­land. Der Kläger ist Mitglied beim beklagten Automo­bil­club. Als Teil der Leistun­gen für ihre Mitglie­der bot die Beklagte den Rücktrans­port von Pkw an, falls diese fahrun­tüch­tig werden.

Der Kläger brachte nach einem Unfall seinen Pkw in die nächst­ge­le­ge­ne Fachwerk­statt. Die Beklagte organi­sier­te den Transport zum Zoll in Ankara. Nach Rückspra­che mit der Beklagten fand der Kläger sich dort ein, um die notwen­di­gen Forma­li­tä­ten zu erledigen. Bei dieser Gelegen­heit legte der Kläger auch Gepäck ins Fahrzeug. Ca. drei Wochen später übernahm das beauf­trag­te Trans­port­un­ter­neh­men den Pkw. Es lieferte den Pkw Anfang Oktober 2016 an eine Werkstatt aus.  ein Werkstatt­mit­ar­bei­ter quittier­te angeblich die Übernahme, ohne Mängel oder Schäden zu vermerken. Als Datum der Ablie­fe­rung wurde der Tag der deutschen Einheit, der 3. Oktober 2016, angegeben.

Einige Tage später inspi­zier­te der Kläger selbst den Pkw. Er stellte einen Schaden am Dach des Pkws fest und bemän­gel­te den Verlust verschie­de­ner Wertge­gen­stän­de. Dies wurde der Beklagten telefo­nisch und schrift­lich gemeldet. Der Kläger rügt, der Werkstatt­mit­ar­bei­ter hätte gar nicht bewerten können, ob der Pkw auf dem Transport einen Schaden erlitten hätte, da ihm der Zustand bei Verladung unbekannt gewesen sei. Das Ablie­fer­da­tum sei falsch, da die Werkstatt am Feiertag selbst­ver­ständ­lich geschlos­sen gewesen sei. Der Ablie­fer­quit­tung komme daher keinerlei Beweis­wert zu. Schäden am Dach seien aufgrund starker Verschmut­zung erst nach einer Reinigung erkennbar gewesen.

Der Beklagte wehrte sich gegen ihre Inanspruch­nah­me. Eine vertrag­li­che Verpflich­tung zur Fahrzeug­rück­füh­rung habe nicht bestanden. Diese sei rein aus Kulanzer­wä­gun­gen erfolgt. Der Kläger sei überdies darauf hinge­wie­sen geworden, dass er keine persön­li­chen Gegen­stän­de im Pkw belassen dürfe; andern­falls hätten Probleme bei der Zollab­fer­ti­gung gedroht. Mögliche Ansprüche seien aufgrund einer fehlenden form- und frist­ge­rech­ter Schadens­mel­dung ausgeschlossen.

Mehr als ein Jahr nach der erfolgten Ablie­fe­rung erhob der Geschä­dig­te Klage zum Landge­richt Stuttgart.

Entschei­dung

Die Klage hatte teilweise Erfolg.

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Ersatz des entstan­de­nen Schadens am Pkw zu. Weiter­ge­hen­de Ansprüche für den Verlust der Wertge­gen­stän­de bestehen hingegen nicht, da die Beklagte für ein etwaiges Fehlver­hal­ten des Fahrers nicht einzu­ste­hen habe.

Der abgeschlos­se­ne Versi­che­rungs­ver­trag verpflich­tet die Beklagte zur Rücksicht­nah­me. Dies beinhal­tet einen sorgfäl­ti­gen Umgang mit dem Pkw während der Fahrzeug­über­füh­rung. Ein Verschul­den des ausfüh­ren­den Fuhrun­ter­neh­mers wird der Beklagten nach § 278 BGB zugerech­net. Das Fuhrun­ter­neh­men ist dabei als ihr Erfül­lungs­ge­hil­fe bei der Fahrzeug­rück­füh­rung anzusehen. Die Beklagte hat entgegen ihrer Behaup­tung nicht aus reiner Gefäl­lig­keit gehandelt.

Dies ergäbe eine an Sinn und Zweck orien­tier­te Auslegung der Versi­che­rungs­be­din­gun­gen. Ein verstän­di­ger Versi­che­rungs­neh­mer könne dies nur so verstehen, dass die Beklagte verant­wort­lich sei. Diese habe die gesamte Organi­sa­ti­on des Rücktrans­ports übernommen.

Hierfür sprächen überdies die tatsäch­li­chen Abläufe. Der Kläger habe zu das Fuhrun­ter­neh­men nicht ausge­sucht und zu diesem keinen direkten Kontakt gehabt. Er habe keine Fracht­do­ku­men­te ausge­stellt, was üblicher­wei­se der Vertrags­part­ner des Fuhrun­ter­neh­mers machen würde. Die Beklagte werde auch im Ablie­fer­be­leg als Empfänger genannt.

Die Beklagte könne aus dem Ablie­fer­be­leg keine für sie günstigen Rechts­fol­gen herleiten. Das Dokument begründe allen­falls eine Vermutung, dass der Pkw schadens­frei bei der Werkstatt abgelie­fert worden sei. Das Gericht ist aufgrund der Umstände (Ablie­fer­da­tum 3. Oktober 2016!) davon überzeugt, dass das Dokument falsch sei.

Ein Anspruch auf Schadens­er­satz für die im Pkw befind­li­chen Wertge­gen­stän­de wurde vom Gericht jedoch abgelehnt. Die Beklagte hafte nicht für einen angeb­li­chen Diebstahl bei Gelegen­heit durch den Fahrer.

Aufgrund der Anweisung, keine persön­li­chen Wertge­gen­stän­de im Pkw zu verstauen, sei diesbe­züg­lich kein Vertrag zu Stande gekommen. Der Fahrer habe lediglich eine günstige Gelegen­heit genutzt, um die Gegen­stän­de zu entwenden. Dies stelle die Verwirk­li­chung eines allge­mei­nen Lebens­ri­si­kos – hier: ggfs. bestohlen zu werden — dar.

Kommentar

Eine inter­es­san­te, wenn auch etwas kompli­zier­te und dadurch nicht immer überzeu­gen­de Entschei­dung des LG Stuttgart. Bei einem grenz­über­schrei­ten­den Straßen­trans­port dürften vorrangig die Regelun­gen der CMR zur Anwendung kommen, welche in ihrem Anwen­dungs­be­reich den Rückgriff auf das nationale Recht sperrt. Die CMR hat u. a. eigene Regelun­gen zur Berech­nung der Haftung, der Zurech­nung des Verschul­dens sowie einer etwaigen Verjäh­rung. Insbe­son­de­re der letzte Punkt wurde von Beklag­ten­sei­te offen­sicht­lich übersehen.

ILO — Inter­na­tio­nal Law Office
Dieser Artikel wurde ursprüng­lich in engli­scher Sprache heraus­ge­ge­ben von und zuerst veröf­fent­licht auf www.internationallawoffice.com.

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