Neue Complianceanforderungen für Unternehmen durch das kommende Hinweisgeberschutzgesetz
Umsetzung der EU-Richtlinie (EU) 2019/1937 bis zum 17.12.2021
AUTOR
Claudia Hamm
Salary Partner, Frankfurt
c.hamm@asd-law.com
Worum geht es?
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat einen Referentenentwurf für das Hinweisgeberschutzgesetz vorgelegt. Grund hierfür ist die EU Richtlinie (EU) 2019/1937, die Hinweisgeber — auch Whistleblower genannt -, also Interne, die auf Compliance-Verstöße ihrer Arbeitgeber aufmerksam machen, besser schützen soll. Ohne entsprechenden Schutz sind solche Whistleblower unter Umständen Repressalien ausgesetzt, was dazu führen kann, dass Compliance-Verstöße nicht gemeldet werden. Die EU Richtlinie muss bis zum 17. Dezember 2021 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Dies soll in Deutschland durch das Hinweisgeberschutzgesetz geschehen, wozu der Referentenentwurf dient. Es handelt sich zunächst um einen Entwurf zu einem Gesetz, der im Gesetzgebungsverfahren noch Änderungen erfahren kann. Da der Entwurf aber die EU Richtlinie umsetzt, stehen die Eckpunkte des neuen Gesetzes bereits mit dem Entwurf fest.
Wen schützt das Gesetz?
Geschützt werden in Bezug auf Unternehmen alle Beschäftigten, wie z.B. Arbeitnehmer, Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße oder Aufdeckung gewisser Sachverhalte erlangt haben und diese melden. Geschützt werden sollen darüber hinaus auch diejenigen Personen, die Gegenstand einer solchen Meldung sind oder in ihr genannt werden.
Welche Hinweise fallen unter den Schutz?
Der Schutzbereich ist weit und umfasst unter anderem
- Verstöße die straf- oder bußgeldbewehrt sind,
- Verstöße gegen Gesetze, Rechtsverordnungen oder sonstigen Vorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltender Gesetze der EU,
- Informationen zur Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung,
- Informationen mit Vorgaben zur Produktsicherheit und Konformität,
- etc.
Wo wird gemeldet?
Die Hinweisgeber sollen die Möglichkeit erhalten, solche Informationen sowohl bei internen als auch bei externen Meldestellen melden zu können.
Die externen Meldestellen werden durch den Bund und die Länder eingerichtet. Die internen Meldestellen durch Unternehmen und Dienststellen. Unter letztere fallen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Gerichte.
Welche Verpflichtungen kommen auf Unternehmen zu?
Unternehmen sind verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten und zu betreiben. Sie sollen weiter Anreize schaffen, dass Hinweisgeber zunächst den Weg zur internen Meldestelle beschreiten, bevor eine solche Meldung extern erfolgt.
Unternehmen müssen bei der Einrichtung der internen Meldestellen sicherstellen, dass nur die interne Meldestelle Zugriff auf die eingegangenen Meldungen hat. Die internen Meldestellen müssen unabhängig sein.
Die internen Meldestellen müssen Meldekanäle zur Verfügung stellen, durch die Hinweisgeber die Möglichkeit haben, Meldungen mündlich oder in Textform, also z.B. per E‑Mail, Fax oder Brief, melden zu können.
Darüber hinaus müssen die internen Meldestellen die Meldungen nach von dem Hinweisgeberschutzgesetz vorgegebenen Verfahren und Fristen bearbeiten, insbesondere mit dem Hinweisgeber in Kontakt treten, die Meldungen dokumentieren, die Stichhaltigkeit prüfen und Folgemaßnahmen einleiten, wie z.B. interne Untersuchungen anstoßen, die hinweisgebende Person an andere zuständige Stellen verweisen, das Verfahren aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen abschließen oder das Verfahren an eine zuständige Behörde zwecks der weiteren Untersuchung abgeben.
Dabei sind besondere Schutzmaßnahmen und –pflichten einzuhalten.
So ist die Vertraulichkeit zu wahren, wie z.B. die Identität der hinweisgebenden Person, der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, oder der sonstigen in der Meldung genannten Personen.
Auch darf zum Beispiel eine hinweisgebende Person nicht für die Beschaffung von oder den Zugriff auf Informationen, die sie gemeldet hat, rechtlich verantwortlich gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn die Beschaffung als solche oder der Zugriff hierauf eine Straftat darstellt. Gegen die hinweisgebende Person dürfen keine Repressalien gerichtet, angedroht oder versucht werden.
Die Pflicht, eine interne Meldestelle zu schaffen, gilt grundsätzlich nur für Unternehmen, die in der Regel mindestens 50 Beschäftige haben. Hierzu gibt es einige Ausnahmen, wie zum Beispiel für Wertpapierdienstleistungsnehmer, Datenbereitstellungsdienste, Börsenträger nach dem Börsengesetz etc.
Ab wann müssen die internen Meldestellen eingerichtet werden?
Nach dem Referentenentwurf tritt das Gesetzt zum 17. Dezember 2021 in Kraft. Die Schaffung interner Meldestellen von Unternehmen, die in der Regel unter 250 Beschäftigte haben, muss aber erst ab dem 17. Dezember 2023 umgesetzt sein. Für alle Unternehmen mit einer Anzahl von 250 und mehr Beschäftigten gilt die Pflicht ab dem 17. Dezember 2021.
Was sind die Rechtsfolgen bei Verstoß?
Zum einen können sich Unternehmen bei einem Verstoß gegen das Verbot von Repressalien schadensersatzpflichtig machen. Zum anderen können Bußgelder drohen.
Die ist z. B. der Fall, wenn ein Unternehmen Meldungen behindert, dies versucht oder gegen den Meldenden Repressalien ergreift oder androht. In diesem Fall kann ein Bußgeld von bis zu EUR 100.000,00 verhängt werden.




