Neues Vertrags­recht beim Vertrieb digitaler Produkte an Verbraucher

Umsetzung der Richt­li­ni­en (EU) 2019/771 und (EU) 2019/770

AUTOR

Claudia Hamm
Salary Partner, Frankfurt
c.hamm@asd-law.com
Claudia Hamm

Der deutsche Gesetz­ge­ber musste zwei EU-Richt­li­ni­en in deutsches Recht umsetzen, zum einen die Richt­li­nie (EU) 2019/771 über bestimmte vertrag­li­che Aspekte des Waren­kaufs und zum anderen die Richt­li­nie (EU) 2019/770 über bestimmte vertrag­li­che Aspekte der Bereit­stel­lung digitaler Inhalte und digitaler Dienst­leis­tun­gen. Insbe­son­de­re durch letztere wird daher ein quasi neues umfang­rei­ches Vertrags­recht für die Bereit­stel­lung digitaler Produkte an Verbrau­cher in das BGB eingeführt.

Was ist unter einem digitalen Produkt zu verstehen?

Unter digitalen Produkten versteht das Gesetz zum einen digitale Inhalte, also Daten, die in digitaler Form erstellt und bereit­ge­stellt werden. Dies können z.B. Compu­ter­pro­gram­me, Video­da­tei­en, Audio­da­tei­en, Musik­da­tei­en, digitale Spiele, elektro­ni­sche Bücher und andere elektro­ni­sche Publi­ka­tio­nen oder Apps sein. Zum anderen fallen unter den Begriff auch digitale Dienst­leis­tun­gen, also solche, die dem Verbraucher

  • die Erstel­lung, die Verar­bei­tung oder Speiche­rung von Daten in digitaler Form oder den Zugang zu solchen Daten ermög­li­chen oder
  • die gemein­sa­me Nutzung der vom Verbrau­cher oder von anderen Nutzern der entspre­chen­den Dienst­leis­tung in digitaler Form hochge­la­den oder erstell­ten Daten oder sonstigen Inter­ak­tio­nen mit diesen Daten ermöglichen.

Solche digitalen Dienst­leis­tun­gen können zum Beispiel das Anbieten von Software-as-a-Service sein oder auch das Anbieten von Video- oder Audio­in­hal­ten oder Textver­ar­bei­tung oder Spielen zur gemein­sa­me Nutzung, die in einer Cloud-Computing-Umgebung und in sozialen Medien angeboten werden.

Die Begriffe sind jedoch bewusst weit gefasst, damit digitale Angebote unabhän­gig von ihrer konkreten techni­schen Ausge­stal­tung davon erfasst sind.

Was ist der Anwen­dungs­be­reich der neuen Vorschriften?

Die neuen Vorschrif­ten finden immer dann Anwendung, wenn zwischen einem Unter­neh­mer und einem Verbrau­cher ein Vertrag über ein digitales Produkt geschlos­sen wird, für das der Verbrau­cher einen Preis zahlen muss. Als Zahlung eines Preises gilt neben Geld zum Beispiel auch die digitale Darstel­lung eines Wertes, wie ein E‑Coupon, oder die Bereit­stel­lung perso­nen­be­zo­ge­ner Daten durch den Verbrau­cher.  Durch letzteres nicht umfasst ist die Bereit­stel­lung perso­nen­be­zo­ge­ner Daten, die der Unter­neh­mer zur Erfüllung des Vertrages mit dem Verbrau­cher benötigt.

Die Anwendung der neuen Vorschrif­ten erstreckt sich auch auf Verträge, bei denen das digitale Produkt nach Spezi­fi­ka­tio­nen des Verbrau­chers herge­stellt wird und mit kleinen Einschrän­kun­gen auch auf Verträge, bei denen die Bereit­stel­lung der digitalen Inhalte auf körper­li­chen Daten­trä­gern erfolgt.

Es gibt gewisse Ausnahmen von der Anwendung, so fallen z.B. Verträge über Finanz­dienst­leis­tun­gen oder medizi­ni­sche Behand­lungs­ver­trä­ge nicht in den Anwendungsbereich.

In den Anwen­dungs­be­reich des Gesetzes fallen aber auch sogenann­te Paket­ver­trä­ge. Paket­ver­trä­ge in diesem Sinne sind Verbrau­cher­ver­trä­ge, bei denen neben der Bereit­stel­lung digitaler Produkte auch die Bereit­stel­lung anderer Sachen oder die Bereit­stel­lung anderer Dienst­leis­tun­gen erfolgt, so z. B. ein Video­strea­ming­dienst, der gemeinsam mit dem Verkauf eines Elektronik­pro­duk­tes angeboten wird. Weiter gelten die Vorschrif­ten auch für Verbrau­cher­ver­trä­ge über Sachen, die digitale Produkte enthalten oder mit Ihnen verbunden sind. In beiden Fällen sind die Vorschrif­ten im Allge­mei­nen aber nur auf dieje­ni­gen Bestand­tei­le des Vertrages anzuwen­den, die die digitalen Produkte betreffen.

Welche wichtigen Neuerun­gen bringen die Vorschriften?

Es werden spezielle Rechten und Pflichten für die Bereit­stel­lung digitaler Produkte einge­führt, unter anderem Folgende:

Pflicht zur Aktualisierung 

Der Unter­neh­mer muss sicher­stel­len, dass bei dauer­haf­ter Bereit­stel­lung eines digitalen Produkts dem Verbrau­cher über den gesamten Zeitraum Aktua­li­sie­run­gen bereit­ge­stellt werden, die für den Erhalt der Vertrags­mä­ßig­keit des digitalen Produkts erfor­der­lich sind. In allen Fällen nicht dauer­haf­ter Bereit­stel­lung des digitalen Produktes müssen solche Aktua­li­sie­run­gen zumindest über einen Zeitraum bereit­ge­stellt werden, den der Verbrau­cher aufgrund der Art und des Zwecks des digitalen Produkts und unter Berück­sich­ti­gung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten kann. Des Weiteren muss der Verbrau­cher über die Aktua­li­sie­run­gen infor­miert werden.

Mängel

Es gilt ein neuer Mangel­be­griff, nachdem das digitale Produkt nur frei von Produkt­män­geln ist, wenn es den „subjek­ti­ven“ und „objek­ti­ven“ Anfor­de­run­gen und, soweit eine Integra­ti­on durch­zu­füh­ren ist, den „Anfor­de­run­gen an die Integra­ti­on“ entspricht. Integra­ti­on meint dabei die Einbin­dung eines digitalen Produkts in die digitale Umgebung des Verbrau­chers, also Hard‑, Software oder Netzver­bin­dun­gen aller Art, sodass das digitale Produkt anfor­de­rungs­ge­recht genutzt werden kann.

Um den subjek­ti­ven Anfor­de­run­gen zu genügen, muss das digitale Produkt

  • die im Vertrag verein­bar­te Beschaf­fen­heit haben, was die Kompa­ti­bi­li­tät und die Inter­ope­ra­bi­li­tät einschließt;
  • sich für die nach dem Vertrag voraus­ge­setz­te Verwen­dung eignen;
  • wie im Vertrag verein­bart mit Zubehör, Anlei­tun­gen und Kunden­dienst bereit­ge­stellt werden und
  • es müssen die im Vertrag verein­bar­ten Aktua­li­sie­run­gen während des nach dem Vertrag maßgeb­li­chen Zeitraums bereit­ge­stellt werden.

Um den objek­ti­ven Anfor­de­run­gen zu genügen, muss das digitale Produkt

  • sich für die gewöhn­li­che Verwen­dung eignen,
  • eine Beschaf­fen­heit (einschließ­lich z.B. der Funktio­na­li­tät, der Kompa­ti­bi­li­tät, und der Sicher­heit) aufweisen, die bei digitalen Produkten derselben Art üblich ist und die der Verbrau­cher unter Berück­sich­ti­gung der Art des digitalen Produkts erwarten kann,
  • der Beschaf­fen­heit einer Testver­si­on oder Voranzei­ge entspre­chen, sofern der Unter­neh­mer dem Verbrau­cher eine solche vor Vertrags­schluss zur Verfügung gestellt hat,
  • mit dem Zubehör und den Anlei­tun­gen bereit­ge­stellt werden, deren Erhalt der Verbrau­cher erwarten kann,
  • soweit nicht ander­wei­tig verein­bart, in der neusten verfüg­ba­ren Version bereit­ge­stellt werden und

dem Verbrau­cher müssen die notwen­di­gen Aktua­li­sie­run­gen bereit­ge­stellt werden und er muss über diese Aktua­li­sie­run­gen infor­miert werden.

Den Anfor­de­run­gen an die Integra­ti­on entspricht das digitale Produkt, wenn

  • die Integra­ti­on sachgemäß durch­ge­führt worden ist oder
  • sollte das nicht der Fall sein, dies jedoch weder auf einer unsach­ge­mä­ßen Integra­ti­on durch den Unter­neh­mer noch auf einem Mangel in der vom Unter­neh­mer bereit­ge­stell­ten Anleitung beruht.

Beweis­last­um­kehr

Vorbe­halt­lich einiger Ausnahmen gilt eine Beweis­last­um­kehr, wonach bei einem dauerhaft bereit­ge­stell­ten digitalen Produkt vermutet wird, dass das digitale Produkt einen Mangel hat, wenn sich ein solcher während der Dauer des Bereit­stel­lungs­zeit­raums zeigt. Bei anders als dauerhaft bereit­ge­stell­ten digitalen Produkten, also z.B. bei einer Einmal­be­reit­stel­lung oder mehrere Einzel­be­reit­stel­lun­gen, wird vermutet, dass das digitale Produkt bereits bei Bereit­stel­lung mangel­haft war, wenn das digitale Produkt innerhalb eines Jahres seit seiner Bereit­stel­lung eine solche Abwei­chung zeigt.

Die Vermutung gilt nicht, wenn die digitale Umgebung des Verbrau­chers mit den techni­schen Anfor­de­run­gen des digitalen Produkts zur maßgeb­li­chen Zeit nicht kompa­ti­bel war oder dem Unter­neh­mer eine solche Feststel­lung nicht möglich ist, weil der Verbrau­cher eine hierfür notwen­di­ge und ihm mögliche Mitwir­kungs­hand­lung nicht vornimmt und der Unter­neh­mer zur Feststel­lung ein techni­sches Mittel einsetzen wollte, das für den Verbrau­cher den gerings­ten Eingriff darstellt. Diese Ausnahme findet jedoch nur Anwendung, wenn der Unter­neh­mer den Verbrau­cher vor Vertrags­schluss klar und verständ­lich über die techni­schen Anfor­de­run­gen an die digitale Umgebung und seine Mitwir­kungs­hand­lun­gen belehrt hat.

Änderung an digitalen Produkten 

Bei einer dauer­haf­ten Bereit­stel­lung eines digitalen Produktes darf der Unter­neh­mer Änderun­gen des digitalen Produkts nur vornehmen, wenn

  • der Vertrag diese Möglich­keit vorsieht und einen triftigen Grund dafür enthält,
  • dem Verbrau­cher hierdurch keine zusätz­li­chen Kosten entstehen und
  • der Verbrau­cher klar und verständ­lich über die Änderung infor­miert wird.

Ausge­nom­men sind Änderun­gen, die zur Aufrecht­erhal­tung des vertrags­ge­mä­ßen Zustandes notwendig sind.

Werden durch die Änderun­gen die Zugriffs­mög­lich­kei­ten des Verbrau­chers einge­schränkt oder die Nutzbar­keit beein­träch­tigt, muss darüber hinaus innerhalb einer angemes­se­nen Frist vor der Änderung mittels eines dauer­haf­ten Daten­trä­gers hierüber infor­miert wird.

Ab wann gelten die neuen Regeln?

Die neuen Regelun­gen sind zum einen auf alle Verbrau­cher­ver­trä­ge, welche die Bereit­stel­lung eines digitalen Produkts zum Gegen­stand haben und ab dem 1. Januar 2022 abgeschlos­sen werden, anzuwenden.

Auf Verbrau­cher­ver­trä­ge, die vor dem 1. Januar 2022 abgeschlos­sen werden und die Bereit­stel­lung eines digitalen Produkts zum Gegen­stand haben, sind die neuen Vorschrif­ten anzuwen­den, wenn die Bereit­stel­lung des digitalen Produktes ab dem 01. Januar 2022 erfolgt. Hiervon ausge­nom­men ist die gesetz­li­che Regelung zur Änderung von digitalen Produkten, die erst greift, wenn der Vertrag zur Bereit­stel­lung des digitalen Produktes ab dem 1. Januar 2022 abgeschlos­sen wurde.

Was müssen Unter­neh­men tun?

Unter­neh­men, die digitale Produkte an Verbrau­cher vertrei­ben, müssen diese und die Bereit­stel­lung derselben an die neuen gesetz­li­chen Regelun­gen anpassen sowie die Verträge insbe­son­de­re die Allge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen gemäß den neuen gesetz­li­chen Vorgaben überarbeiten.

Aber auch Unter­neh­men, die digitale Produkte, welche zum Vertrieb an Verbrau­cher vorge­se­hen sind, an Unter­neh­mer z.B. Händler oder Zwischen­händ­ler vertrei­ben, sind von den neuen Regelun­gen betroffen.

So kann der Händler, welcher letzt­end­lich das digitale Produkt an den Verbrau­cher vertreibt, dieje­ni­gen Aufwen­dun­gen, die ihm entstehen, weil der Verbrau­cher seine Rechte z.B. wegen eines Mangels, einer nicht recht­zei­ti­gen Zurver­fü­gung­stel­lung oder der Verlet­zung der Aktua­li­sie­rungs­pflicht geltend macht, von seinem Vertriebs­part­ner verlangen, wenn die verspä­te­te Zurver­fü­gung­stel­lung oder Verlet­zung der Aktua­li­sie­rungs­pflicht durch diesen zu verant­wor­ten sind oder der Mangel bereits bei Übergabe an den Händler vorlag.  Diese Regelung ist entspre­chend auf die übrigen Vertrags­part­ner in der Vertriebs­ket­te anwendbar.

Demgemäß müssen auch Unter­neh­men, die digitale Produkte, die letzt­end­lich zur Anwendung für den Verbrau­cher bestimmt sind, vertrei­ben, ihre digitalen Produkte und ihre Verträge an die neuen Regelun­gen anpassen.

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